Satzung - Energiesportverein Turbine Rostock e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Energiesportverein Turbine Rostock e.V.
    (Kurzfassung: ESV Turbine Rostock e.V.) und hat seinen Sitz in Rostock.
    Er wurde am 02. Oktober 1951 gegründet und ist in das Vereinsregister unter dem Registerblatt VR 174 beim Amtsgericht Rostock eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder-, Jugend-, Senioren- und Leistungssports zum Zwecke der sportlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, wozu regelmäßige Trainingsstunden, ein leistungsorientierter Trainingsbetrieb sowie gesundheitsorientiertes Training gehören.
    2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen, an Wettkämpfen und Turnieren, sowie deutschen, aber auch internationalen Meisterschaften.
    3. den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in den Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern,
    2. im Stadtsportbund Rostock e.V.,
    3. in den jeweiligen Fachverbänden der Sportarten, die im Verein betrieben werden.
  2. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
      • ordentlichen Mitgliedern
      • außerordentlichen Mitgliedern
      • Ehrenmitgliedern
    1. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Verbandsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
    2. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
    3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
      Ehrenmitglieder haben in der Delegiertenversammlung Stimmrecht.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung, werden. Der Verein wendet sich gegen Rassismus und Faschismus.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Die Leiter der jeweiligen Abteilungen entscheiden über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
  5. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheit (beruflicher Art oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe).Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und -pflichten ausgesetzt.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 3 Monate zum Jahresschluss schriftlich zu erklären ist;
    2. wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge von mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt hat;
    3. bei vom Vorstand festgestellter erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder vereinsschädigendem Verhalten:
      Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende binnen 14 Tagen schriftlich den Beschwerdeausschuss anrufen, der endgültig entscheidet.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vermögen des Vereins.
  8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Delegiertenversammlung fest.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Delegiertenversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beschwerdeausschuss

§6 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
  3. Die Einladung zu einer Delegiertenversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung auf der Delegiertenversammlung sein sollen, sind schriftlich zu begründen und beim Vorstand 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung einzureichen. Die Anträge sind den Delegierten alsbald auszuhändigen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Zu den Obliegenheiten der Delegiertenversammlung gehören:
    1. - Wahl des Vorstandes
    2. - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und Entlastung,
    3. - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung,
    4. - Wahl zweier Kassenprüfer
    5. - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, und deren Fälligkeit,
    6. - Haushaltsvoranschlag,
    7. - Behandlung von Anträgen,
    8. - Satzungsänderungen,
    9. - Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Der Delegiertenversammlung gehören mit Stimmrecht an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. die Leiter der Abteilungen
    3. die Delegierten, die von den Abteilungen nach folgendem Schlüssel entsandt werden: bis 50 Mitglieder 2 Delegierte, im Übrigen 3 Delegierte.
  7. Der Vorsitzende der sein Vertreter leiten die Versammlung.
  8. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden beantragt werden.
  10. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  11. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden des Vereins
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins
    3. dem Kassenwart
    4. dem Sportwart
    5. dem Jugendwart
    6. dem Schriftführer
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Die Übertragung der Pflichten des Schriftführers auf Vereinsmitglieder ist möglich.
    Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Delegiertenversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindlichen Ordnungen erlassen.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    4. Ausschluss von Mitgliedern
    5. Kontrolle der Arbeit in den Abteilungen
    6. Abschluss und Durchführung von Verträgen
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 5 Jahre; Wiederwahlen sind möglich. In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§8 Beschwerdeausschuss

  1. Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Leiter der betroffenen Abteilung zusammen. Er tritt im Bedarfsfalle zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§9 Kassenprüfer

  1. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§10 Beschlussfassung / Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von dem jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§11 Beiträge

  1. Die Höhe der Grundbeiträge beschließt die Delegiertenversammlung, die Höhe von etwa notwendigen Zusatzbeiträgen die Abteilungen.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Eine Ehrenmitgliedsschaft ist beitragsfrei, für außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Regelungen festlegen.

§12 Vergütung und Aufwendungsersatz

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  1. Die Mitglieder des haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten.
  2. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  3. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmender steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
    Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  4. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und jeweils angepasst wird.

§13 Struktur des Vereins

  1. Sportartenspezifische Möglichkeiten werden in den Abteilungen angeboten. Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine Abteilung gebildet werden.
    Der Verein gliedert sich gegenwärtig in folgende Abteilungen:
    1. Eissport Short Track
    2. Badminton
    3. Bowling
    4. Kegeln
    5. Gymnastik
    6. Volleyball
    7. Wandern
    8. Wasserwandern
  2. In allen Abteilungen betreuen ehrenamtliche Übungsleiter die Aktiven. Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung für das ordnungsgemäße Training.
  3. Für jede Abteilung besteht eine PC-gestützte Einnahmen- und Ausgabenübersicht. Alle Einnahmen und Ausgaben laufen über den Schatzmeister.

§14 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, das die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Anschrift, Familienstand, Beruf, Telefon, Abteilung und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes. Die Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Erlangung von Start- und Spielberechtigungen an entsprechende Sportverbände - ohne vorherige Zustimmung nicht zulässig.

§15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. sich in der von ihm gewünschten Sportart im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und seine körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln;
  2. bei sportlicher Eignung entsprechend den körperlichen Möglichkeiten an allen von den Sportverbänden und vom Verein organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend den Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen;
  3. bei sportlichen Leistungen entsprechend den Verbandskriterien und den international gültigen Startberechtigungen für internationale Wettkämpfe und Meisterschaften zur Nominierung vorgeschlagen zu werden;
  4. die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte zu nutzen;
  5. bei Bedarf den vom Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen;
  6. Lehrgänge und Bildungseinrichtungen der Sportverbände, des Vereins zu seiner Aus- und Weiterbildung bzw. sportlichen Vervollkommnung zu nutzen;
  7. sich an Wahlen der Vereinsorgane zu beteiligen, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, insbesondere auch unter der Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft;
  2. die Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§16 Verstöße

  1. Gegen Mitglieder, die gegen Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederdelegiertenversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
    3. Ausschluss nach §8 der Satzung des Vereins,
  2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzusenden. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 14 Tagen, nachdem die Entscheidung dem Betroffenen bekannt gegeben wurde, Beschwerde beim Beschwerdeausschuss einzulegen.

§17 Vereinsordnung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende, für die Mitglieder verbindliche Vereinsordnungen zu erlassen:
    1. - Finanzordnung
    2. - Geschäftsordnung
    3. - Beitragsordnung
    4. - Ehrenordnung
    5. - Verwaltungs- und Reisekostenordnung
    6. - Jugendordnung
  2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erfolgen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtsportbund Rostock zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.

§19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist von der Delegiertenversammlung des Vereins ESV Turbine Rostock e.V. am 24. März 2010 beschlossen worden.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung vom 03. März 1998 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Rostock, den 24. März 2010

 

Energie seit 1951
Home | Satzung | Impressum | Kontakt | © ESV Turbine Rostock